AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte des Mieters

Der Mieter hat bis zur Beendigung desMietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen.

Übernahme des Abteils

Der Mieter hat das Abteil bei Übernahmezu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.

Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution. Hat der Mieter nach Beginn des Mietverhältnisses die fälligen Miete nicht bezahlt, darf der Vermieter über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigungbedarf. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Mietobjektes.

Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird; das Mietobjekt wird lediglich frostsicher beheizt.

Der Mieter ist verpflichtet beiMietvertragsende das Abteil im selben leeren und besenreinen Zustand zurückzugeben.

Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen

Der Mieter hat während derÖffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil zur Ein- und Auslagerung. Jegliche andere Tätigkeiten und längerer Aufenthalt sind verboten.

Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Lagerraum, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegtVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter ist nichtberechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung derVersorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom,etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondereSchadenersatz- oder Mietminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.

Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartigeBevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesemFall wird dem Mieter empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und gegebenenfalls den Zutritt zu verweigern.

Hat der Mieter einer unberechtigten Person zur Kenntnis gebracht, so muss er die Änderung seines Zugangscodes beauftragen.

Das Mietobjekt wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem Schloss zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen

Nutzung des Geländes und der Abteile durch den Mieter

Auf der ganzen Anlage gilt Rauchverbot.Insbesondere sind nicht erlaubt Arbeiten zur Reparatur, Reinigung oder Montage durchzuführen oder Müll, Verpackungsmaterial oder ähnliches zurückzulassen.

Der Mieter gewährleistet, dass dieGüter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder von den Personen, deren Eigentum sie sind, ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.

Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingengeschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druckstehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten; sowie Abfälle und Müll jeglicher Art.

Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

Abteil oder Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden können; den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf oder das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.

Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zulassen.

Etwas ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung am Abteil vorzunehmen.

Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.

Der Mieter ist verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten:

wegen Brandgefahr ist verboten:
- Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer, die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
- Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
- Aufbewahren von Putzwolle und Putzlappen.
- Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren,
- Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.

Etwaige Schäden des Abteils unverzüglich dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörden sind zu befolgen.

Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.

Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.

Alternatives Abteil

Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zuöffnen und zu betreten.

Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.

Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 5.2 vorzugehen.

Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zugeben.

Falls Ware gemäß Ziffer 5.1 in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der Mietvertrag zu gleichen Konditionen bestehen. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.

Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherungsübereignung

Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, beim Abschluss des Mietvertrages eine unverzinsliche Kaution zu hinterlegen. Die Kaution beträgt, wenn nicht anderes geregelt, das doppelte des vereinbarten Mietzinses, mindestens jedoch €200,- und maximal zwei Monatsmieten.

Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:

das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt.

Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.

Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 (eine) Wochen. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 4 (vier) Wochen.

Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet sich nach dem Mietvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.

Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.

Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht

Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) in Höhe von €5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro - sowie Anwaltskosten zu tragen.

Falls ein Scheck des Mieters von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

Sicherungsübereignung, Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht

Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in das Abteil zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine 4-Wochenmiete) im Verzug ist (= automatische Beendigung des Mietvertrages nach Mietvertrag). Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB). Übersteigt der Wert der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet.

Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.

Kündigung des Mietvertrages

Die Möglichkeiten, den Mietvertrag zukündigen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Erfolgt eineKündigung während einer Mietwoche, so beginnt dieKündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche.

Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 4, 5 und 6 vor, sowie dann, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.

Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Versicherung

Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters. Der Mieter kann die Lagerbox mit in die eigene Hausratsversicherung einbeziehen.

Keine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.

Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.

Es gelten nur diese und im Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Herrenberg, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen